CBD - Eine Bestandsaufnahme

 

Der Kauf und Besitz von Cannabis ist aktuell noch deutschlandweit verboten. Aber wie kann es sein, dass in CBD Shops, Drogerien oder Apotheken verschiedene CBD-Produkte zu erwerben sind? Welche Bestandteile von Cannabis sind legal handelbar? Worauf muss beim Kauf und Verkauf geachtet werden? Diesen Fragen gehen wir im Folgenden nach.

 

Die rechtliche Ausgestaltung in Bezug auf Hanf und Hanfprodukte in Deutschland ist mehr als diffus. Dies führt dazu, dass es immer wieder zur Aufnahme von Ermittlungsverfahren durch lokale Behörden kommen kann. Fakt ist aber, dass diese Prozesse spätestens auf Bundesebene ins Leere Laufen und meist schon auf Landesebene wieder eingestellt werden. Um sicher zu gehen, ist es ratsam lediglich mit seriösen Unternehmen zusammenzuarbeiten, welche im Ernstfall juristische Unterstützung bieten und Analysenzertifikate zur Verfügung stellen.

 

Ein Blick auf die Bestandteile der Hanfpflanze

 

Die Hanfpflanze (lateinisch Cannabis) besteht aus Fasern, Samen, Blättern und Blüten. Dabei wird fälschlicherweise oft der Begriff „Cannabis“ synonym für die getrockneten Blüten der weiblichen Hanfpflanze verwendet.

 

Die Blüten der weiblichen Cannabispflanzen enthalten Inhaltsstoffe, die für die spezielle Wirkung bei ihrem Konsum verantwortlich sind. Zu diesen Inhaltsstoffen gehören die Cannabinoide und die Terpene, deren Wirkungskombination, als Entourage-Effekt bezeichnet wird (Russo 2011).

 

Von den ca. 100 Cannabinoiden, welche in den weiblichen Blüten der Hanfpflanze enthalten sind, ist Tetrahydrocannabinol (THC) das wohl bekannteste. Es verfügt über eine psychoaktive (d.h. berauschende) Wirkung. Deshalb fällt es, mit Ausnahmen, unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG).

 

Cannabidiol (CBD) ist das aktuell zweitbekannteste dieser Cannabinoide. Wie alle anderen Cannabinoide (mit Ausnahme von THC) ist es nicht psychoaktiv und somit auch nicht durch das Betäubungsmittelgesetz erfasst.

 

Die Dominanz von Tetrahydrocannabinol (THC) in der öffentlichen Aufmerksamkeit der Hanfpflanze ist dadurch zu erklären, dass es für den Schwarzmarkt interessant war und über die Jahre popkulturell ausgeschlachtet wurde. Durch die Möglichkeit der Vermarktung anderer Cannabinoide z.B. Cannabidiol (CBD) ändert sich allerdings langsam diese Wahrnehmung.

 

Wenn wir im weiteren Verlauf also von Cannabidiol (CBD) sprechen, meinen wir die weiblichen Blüten der Hanfpflanze, welche durch pflanzenbauliche Maßnahmen wie Kreuzung und Selektion so in ihrem Cannabinoidprofil geändert wurden, dass sie nur noch Spuren von Tetrahydrocannabinol (THC) enthalten und höhere Prozentsätze an Cannabidiol (CBD). Diese Blüten lösen keinen Rauschzustand mehr aus, wenn der Wert von 0,2% THC nicht überschritten wird.

 

Was macht dieses Mittel überhaupt so attraktiv?

 

Cannabidiol wird eine entzündungshemmende, schmerzstillende, angstlösende und beruhigende Wirkung zugeschrieben. Es wird außerdem häufig bei Schmerzen, Stress, Schlafproblemen, Hauterkrankungen und nervösen Zuständen empfohlen.

CBD-Produkte finden sich mittlerweile fast überall: Es gibt Cremes, Kosmetikprodukte, Hanf- Superfood und natürlich auch CBD Blüten zu kaufen, die oft mit der Werbung „100 % legal“ versehen sind.

 

Aber ist das auch so und sind all diese CBD-Produkte zu rechtssicher und verkehrsfähg?

 

Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) steht dazu unter Anlage I (zu § 1 Abs. 1) folgendes:

 

Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) ausgenommen: b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Sorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres in dem in Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.

 

Was bedeutet dieser Absatz in der Umsetzung konkret?

 

Das ist genau der Punkt, der zur Verunsicherung für den Verkäufer führt. Sinngemäß besagt dieser Absatz, dass die weiblichen Hanfblüten entweder aus dem EU-Sorten Katalog stammen müssen ODER einen Prozentsatz von < 0,2 Tetrahydrocannabinol (THC) enthalten dürfen, um verkehrsfähig zu sein.

 

Da allerdings in jedem Fall der Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen sein muss, erscheint es sinnvoll, die 0,2 % Tetrahydrocannabinol (THC) Grenze als maßgebenden Faktor anzusehen.

 

Der zweite maßgebliche Punkt ist der des „gewerblichen Zwecks“, welcher laut BtMG erfüllt sein muss. Das Merkmal des gewerblichen Zwecks liegt laut dem BGH Urteil vom 24.03.2021 (ECLI:DE:BGH:2021:240321U6STR240.20.0) auch bei der Abgabe an Endkonsumenten vor, sofern ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist.

 

Bei weiterverarbeiteten Produkten z.B. Öle, CBD-Süßigkeiten etc. welche kein Tetrahydrocannabinol (THC) enthalten, greift das BtMG nicht. Allerdings ist hier die EU-Novelfood-Guideline maßgebend. Diese besagt, dass Produkte oder Substanzen, welche vor 1997 nachweislich in der EU konsumiert wurden, an sich verkehrsfähig sind.

 

Da dies zwar auf Vollspektrum-Extrakte der weiblichen Hanfblüte, welche alle Inhaltsstoffe der ursprünglichen Blüte enthalten, zutrifft, allerdings nicht auf CBD-Reinextrakte, ist hier Vorsicht geboten. Die Öle sollten als Aromaöle ohne Dosierempfehlung angeboten werden, um einem versehentlichen Konsum vorzubeugen. Das Anbieten von Süßigkeiten sollte unterlassen werden, weil hier von einem Verzehr auszugehen ist.

 

Die einzige Ausnahme: Das medizinische Cannabis

 

Cannabis ist ebenfalls als ein verschreibungspflichtiges Betäubungsmittel für medizinische Zwecke zugelassen und mit einem gültigen Rezept eines Arztes somit legal. Bei diesen Produkten handelt es sich im Normalfall um Produkte mit einem sehr hohen Prozentsatz an Tetrahydrocannabinol (THC) und einer dementsprechend sehr starken psychoaktiven Wirkung. Quellen: Russo E. B. (2011). Taming THC: potential cannabis synergy and phytocannabinoid-terpenoid entourage effects. British journal of pharmacology, 163(7), 1344–1364.

 

Weitere Informationen:

 

 

https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/anlage_i.html

 

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2021-3-24&nr=128354&pos=6&anz=23&Blank=1.pdf

 

 

Autor: 14.12.2022

 

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