Kein Kurzarbeitergeld für Minijobs

Liebe Kolleginnen und Kollegen, bezüglich der Beantragung von Kurzarbeitergeld, ist schon einmal für viele entscheidend dass:

 

Kein Kurzarbeitergeld für Minijobs

 

Die in diesem Gesetz vorgesehenen vereinfachten Bedingungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld gelten nur für die Fälle, für die auch ein Grundanspruch auf Kurzarbeitergeld gegeben ist. Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld nur für die Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijobber) sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung, für sie kann daher nach wie vor kein Kurzarbeitergeld beantragt werden.


Weiter findet man im Internet unter: https://www.haufe.de/personal/entgelt/coronavirus-kurzarbeitergeld-beantragen_78_511278.html folgenden Text:


Bedingt durch die rasante Zunahme von Corona-Infektionen kommt es zu immer mehr Arbeitsausfällen und damit verbunden zum Arbeitsplatzabbau. Arbeitgeber, die aufgrund des Coronavirus Kurzarbeit anordnen müssen, können nun unter erleichterten Bedingungen Kurzarbeitergeld beantragen.


Absagen von Messen und anderen Großveranstaltungen sind in fast allen Bundesländern an der Tagesordnung. Die Arbeitgeber wie z.B. die der Metall- und Elektroindustrie befürchten, dass es wegen des Coronavirus zu drastischen wirtschaftlichen Einbußen kommen könnte. Die Branchen sind hier unterschiedlich betroffen, je nach Abhängigkeit von Vorleistungsgütern aus den am stärksten betroffenen Ländern und Regionen.

 

Die Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft sind nach bisherigen Erkenntnissen schwer abzuschätzen. Durch eine Erleichterung des Bezugs von Kurzarbeitergeld wird nun Vorsorge dagegen getroffen, dass es bedingt durch die weltweite Ausbreitung des Coronavirus zu Arbeitsausfällen und damit verbunden zum Arbeitsplatzabbau kommt.

 

Wann kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?


Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen beruhen (§96 SGB III). Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.

 

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld


Die Bundesagentur für Arbeit hat in Veröffentlichungen vom 28. Februar 2020 und 2. März 2020 mitgeteilt, dass Unternehmen, die aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Coronavirus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, Kurzarbeitergeld erhalten können. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.

 

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Coronavirus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.

 

Grundsätzlich ist das Ziel von Kurzarbeit, dass Beschäftigte vorübergehend weniger Stunden leisten, um nicht gekündigt zu werden. Die Arbeitslosenversicherung zahlt bis zu zwei Drittel des Verdienstausfalls.

 

Kurzarbeitergeld 2020

Mit den erleichterten Voraussetzungen soll die Gewähr dafür geschaffen werden, dass durch die Corona-Krise möglichst kein Unternehmen in Deutschland in die Insolvenz gerät und ein Arbeitsplatzverlust vermieden wird. Deshalb werden in das SGB III befristet bis zum Jahre 2021 geltende Verordnungsermächtigungen eingeführt, mit denen die Bundesregierung die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld absenken und die Leistungen wie folgt erweitern kann.

 

  • Absenken des Quorums der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent. Zum Hintergrund: Aktuell müssen mindestens 1/3 der Belegschaft von Arbeitszeitreduzierungen betroffen sein, bevor Kurzarbeitergeld gewährt wird (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III).
  • Teilweise oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden. Zum Hintergrund: Aktuell müssen in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen bestehen, diese zur Vermeidung von Kurzarbeit einsetzen (§ § 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB III).
  • Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezugs auch für Leiharbeitnehmer. Zum Hintergrund: Leiharbeitnehmer haben bislang keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (§ 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG).
  • Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit. Zum Hintergrund: Aktuell hat der Arbeitgeber während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes die Sozialversicherungsbeiträge weiter zu bezahlen.

Die in Aussicht genommenen Verordnungen sollen zunächst bis Ende 2020 befristet werden.

 

Geplante Aufstockung des Kurzarbeitergeldes

Die Corona-Krise zieht sich quer durch alle Branchen. In vielen Firmen werden nicht 30 oder 40 Prozent der Arbeitnehmer in Kurzarbeit geschickt, sondern alle, wie DGB-Chef Reiner Hoffmann beim Treffen der Sozialpartner am 18. März 2020 erläuterte. Dies sei eine neue Dimension. Zwar sehen manche Tarifverträge wie in der Metall- und Elektroindustrie vor, dass das Kurzarbeitergeld aufgestockt wird auf fast 100 Prozent des Nettolohns. Insgesamt würde aber nur eine Minderheit der Tarifbeschäftigten eine vertraglich vereinbarte Aufstockung zusätzlich zum Kurzarbeitergeld erhalten.

 

Darum soll nun gegengesteuert werden. Politik und Sozialpartner wollen Lohnlücken beim Kurzarbeitergeld gemeinsam abfedern, sagte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. Es solle verhindert werden, dass über längere Zeit die Löhne absacken und es zu Härten komme. Dies könnte andernfalls vor allem Geringverdiener treffen. In einer gemeinsamen Erklärung von Arbeitsministerium, Wirtschaftsministerium, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften heißt es, diese würden unter Beteiligung der Regierung "kurzfristig" Gespräche führen, wie über tarifvertragliche Lösungen eine finanzielle Aufstockung ausgestaltet werden könne.

 

Bereits ab 1. März 2020 erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld

Die gesetzliche Umsetzung der Beschlüsse des Koalitionsausschusses, welche zunächst Bestandteil des "Arbeit-von-Morgen-Gesetzes" waren, erfolgt durch das "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld". Dieses Gesetz wurde am 13. März 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und enthält folgende Änderungen:

  • Im Rahmen des Gesetzes wird in § 109 Abs. 5 SGB III die Bundesregierung ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die im Koalitionsausschuss vereinbarten Erleichterungen bei der Kurzarbeit nach dem SGB III zu regeln.
  • Eine weitere Verordnungsermächtigung betrifft Leiharbeitnehmer: Nach dem neuen § 11a AÜG kann die Bundesregierung für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung befristet festlegen, dass auch Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten können.

Per Rechtsverordnung wird der Zugang zum Kurzarbeitergeld bereits ab 1. März 2020 erleichtert. Das entschied am 16. März 2020 das Bundesarbeitsministerium in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit. Alle von Arbeitsausfällen betroffenen Arbeitnehmer können nun rückwirkend zum 1. März Kurzarbeitergeld erhalten. Unternehmen können sich ebenfalls rückwirkend die für die Arbeitsausfälle zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge zu 100 Prozent von der Bundesagentur für Arbeit erstatten lassen.


Voraussetzung für das Tätigwerden im Verordnungswege

Nach dem Gesetz ist Voraussetzung für das Tätigwerden im Verordnungswege eine krisenhafte Situation, die in Branchen oder Regionen übergreifend erhebliche Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt hat, auch wenn sie nicht den gesamten Arbeitsmarkt erfasst. Eine solche krisenhafte Situation kann sich im Extremfall unmittelbar aus einer hohen Anzahl an Erkrankungen oder Quarantänefällen unter den Beschäftigten ergeben. Sie kann aber auch als mittelbare Folge etwa durch die Absage verschiedener Messen und Großveranstaltungen oder durch ein stark eingeschränktes Reiseverhalten entstehen. Auch abreißende Lieferketten etwa aus dem Ausland oder ein Auftragseinbruch können zu konjunkturellen Krisensituationen führen.


Kein Kurzarbeitergeld für Minijobs

Die in diesem Gesetz vorgesehenen vereinfachten Bedingungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld gelten nur für die Fälle, für die auch ein Grundanspruch auf Kurzarbeitergeld gegeben ist. Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld nur für die Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijobber) sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung, für sie kann daher nach wie vor kein Kurzarbeitergeld beantragt werden.


Mit kollegialen Grüßen aus Frankfurt


Günther Kraus


Geschäftsführer
Mail: presse-kraus@t-online.de

Autor: 23.03.2020

 

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